Anträge von Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern (oder Drittländern), die Experten auf ihrem Gebiet sind oder in einem Schweizer Unternehmen hohe Verantwortung übernehmen sollen, werden dabei bevorzugt behandelt. Andernfalls kann der Arbeitgeber nur dann auf ausländische Arbeitskräfte zurückgreifen, wenn er auf dem inländischen und europäischen Arbeitsmarkt keinen Arbeitnehmer findet, der die Stelle zu den festgelegten Bedingungen besetzen kann.
Für solche Fälle kommen drei Arten von Bewilligungen in Frage:
- Kurzaufenthaltsbewilligungen (L)
- Daueraufenthaltsbewilligungen (B)
- Grenzgängerbewilligung (G)
Die Verfahren zur Beantragung dieser drei Bewilligungen sind ähnlich:
- Der Arbeitgeber muss zunächst ein vollständiges Dossier bei der Ausländerbehörde der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, oder elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse einreichen:info.sde@vd.ch
- Der Antrag wird daraufhin von den zuständigen Stellen im Kanton bearbeitet. Die kantonale Arbeitsvermittlung informiert dann den Arbeitgeber über eine etwaige vorläufige Genehmigung des Antrags.
- Zuletzt muss das Dossier noch vom Bund genehmigt werden.